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ECKPUNKTE
 
Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen usw.), und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % ab 01.01.2009 (Abgeltungssteuer zzgl. Soli und KiSt.)
Wegfall der sog. "Veräußerungsfrist", d. h. Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Anwendung der Neuregelung nur für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für natürliche Personen (§ 3 Nr. 40 EStG) bei Einkünften im Privatvermögen - im Betriebsvermögen wird eine Lösung angestrebt, die zu keiner steuerlichen Benachteiligung bezogener Gewinnausschüttungen führt; unveränderte Fortführung der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Körperschaften (§ 8 KStG).
Bemessungsgrundlage: Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (=zusammengefasster Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.
Steuerfestsetzung durch das Finanzamt mit dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte Erträge und Veräußerung von GmbH-Anteilen); Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten (z. B. aus Aktiengeschäften) im Rahmen dieser "besonderen" Steuerfestsetzung. Die Verlustrechnung wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen (Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt.
Veranlagungsoption, d. h. Steuerpflichtige können - zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren.
Durch die Abgeltungssteuer ist ein Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche Änderung in § 93 AO klargestellt.